Um das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit im Unterhaltsrecht zu stärken, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Unterhaltsanspruch des Exgatten unter Billigkeitserwägungen zu befristen (§ 1578 b Abs. 2 BGB). Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einer Entscheidung nun einer Befristung eine Absage erteilt.
Im konkreten Fall forderte der Ehemann eine Befristung seiner Unterhaltpflichten gegenüber seiner Ex-Frau. Diese hatte seinerzeit ihre Ausbildung abgebrochen, weil die beiden ihr erstes gemeinsames Kind erwarteten.
Nach Auffassung des OLG–Senats entspräche eine Befristung des Unterhalts im diesem Fall unter Berücksichtigung der Ehedauer und der ehelichen Lebensverhältnisse nicht der Billigkeit. Die Ehefrau habe zum Zwecke der Versorgung des ersten gemeinsamen Kindes ihre Berufsausbildung aufgegeben. Andere Gründe seien für die Aufgabe der Berufsausbildung nicht ersichtlich. Hierdurch sei sie als ungelernte Kraft nun nicht mehr in der Lage, ein monatliches Einkommen von mehr als ca. 1.000 EUR zu erzielen.
Nach Auffassung der Richter gilt zwar auch für solche Fälle der Grundsatz, dass jeder geschiedene Ehegatte für sein Leben und auch für sein finanzielles Auskommen möglichst eigenverantwortlich sorgen müsse.
§ Dieser Grundsatz finde seine Grenze, wo der Betreffende bereits seine ganze Kraft zum Einkommenserwerb einsetze und mehr nicht verlangt werden könne.
§ Wenn diese Grenze der Einkommenserzielung noch dazu – wie hier - durch die Ehe und damalige gemeinsame Lebensplanung bedingt sei, dann könne auch unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung nicht mehr von dem Unterhaltsberechtigten gefordert werden.
§ In diesem Falle komme eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht.
Der geschiedene Ehemann müsse daher weiterhin ca. 3/7 des Differenzbetrages der beiderseitigen Einkommen an seine geschiedene Frau zahlen.
Pressemiteilung des OLG vom 5.4.2012
OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.02.2012, 10 UF 253/11